BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen IV ZR 90/10
Zurückweisung einer Revision
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 10.080 €
Normenkette:
ZPO § 552a;Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung weggefallen sind und das Rechtsmittel darüber hinaus keine A ussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 6. Juni 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).
Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 14. Juni 2011 hat der Senat berücksichtigt. Die außertarifliche Weiterbeschäftigung des Klägers ist aus den bereits ausgeführten Gründen unerheblich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Parteien mit dem neuen Anstellungsvertrag die Maßgeblichkeit der Regelungen der ZVK -L in Kenntnis der tarifvertraglichen Systemumstellung und der darauf basierenden Neufassung der Satzung vereinbart haben.