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BGH - Entscheidung vom 30.11.2011

1 StR 528/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 1 StR 528/11

DRsp Nr. 2011/22318

Zurückweisung einer Gehörsverletzung bei verfristeter Einlegung einer Gegenerklärung zum Antrag der Staatsanwaltschaft i.R.d. Revision durch den Verteidiger

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. November 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Nach Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO macht der Verteidiger vergeblich eine Gehörsverletzung geltend, weil er von einer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nur abgesehen habe, weil dort keine Frist hierfür gesetzt worden sei und auch der Senat hierzu keine Gelegenheit eingeräumt habe.

Nach Zugang des Antrags bestand gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO die (hier nicht genutzte) Gelegenheit zur Gegenerklärung binnen zwei Wochen. Ebenso wenig wie diese Frist verlängert werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231 mwN), muss der Generalbundesanwalt über sie belehren. Entsprechend hatte der Senat ohne weiteres nach Fristablauf zu entscheiden. Dies muss ein Verteidiger wissen (vgl. BGH aaO).

Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung wegen dem Angeklagten nicht anzulastenden Verteidigerverschuldens käme (auch abgesehen von der nicht nachgeholten Stellungnahme) nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 StR 593/08 mwN).

Vorinstanz: BGH, vom 09.11.2011