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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

XI ZR 106/09

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 4 S. 3

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen XI ZR 106/09

DRsp Nr. 2011/8982

Zurückweisung einer Gehörsrüge wegen Nichtverletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodellhat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag von den Klägern gezahlt worden sind.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 180/07
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 46/08