BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen V ZR 192/10
DRsp Nr. 2011/15285
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere auch zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 396/08
Vorinstanz: KG Berlin, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 202/09
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