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BGH - Entscheidung vom 29.03.2011

VI ZR 237/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen VI ZR 237/10

DRsp Nr. 2011/7529

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 24. März 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 163/09
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 307/08