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BGH - Entscheidung vom 07.04.2011

V ZA 17/09

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen V ZA 17/09

DRsp Nr. 2011/9163

Zurückweisung einer Anhörungsrüge eines Schuldners gegen einen gerichtlichen Beschluss

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen.

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Vorinstanz: AG Göttingen, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 75 K 10/06
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 64/09