BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen V ZA 17/09
DRsp Nr. 2011/9163
Zurückweisung einer Anhörungsrüge eines Schuldners gegen einen gerichtlichen Beschluss
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
Vorinstanz: AG Göttingen, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 75 K 10/06
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 64/09
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