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BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

IX ZB 186/10

Normen:
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 296 Abs. 3 S. 1
ZPO § 574

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 186/10

DRsp Nr. 2011/9691

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei mangelnder grundsätzlicher Bedeutung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Juli 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 273,86 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 296 Abs. 3 S. 1; ZPO § 574 ;

Gründe

Die gemäß §§ 6 , 7 , 296 Abs. 3 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Limburg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 99/10
Vorinstanz: AG Wetzlar, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 322/03