BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 186/10
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei mangelnder grundsätzlicher Bedeutung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Juli 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 273,86 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 6 , 7 , 296 Abs. 3 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.