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BGH - Entscheidung vom 07.02.2011

AnwZ (B) 39/10

Normen:
BRAO a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2
BRAO a.F. § 223 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen AnwZ (B) 39/10

DRsp Nr. 2011/4311

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes über die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens

Nach den §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 1 , 2 ; BRAO a.F. § 223 Abs. 3 ;

Gründe

Der Antragsteller ist seit April 1990 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 ordnete die Antragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a , § 8 Abs. 1 BRAO an. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach den hier gemäß § 215 Abs. 3 BRAO noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 37 bis 42 BRAO a.F. ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO a.F. genannten Fällen zulässig. Dazu gehört das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176 und vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach § 223 Abs. 3 BRAO a.F. statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und wäre im Übrigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05, [...]).

Über das sonach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (Senatsbeschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 12/09