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BGH - Entscheidung vom 11.01.2011

4 StR 328/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 4 StR 328/10

DRsp Nr. 2011/1428

Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision

Die Anträge des Verurteilten aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2010 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Soweit der Verurteilte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zur Vorbereitung seiner Revision begehrt, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Senat die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 18. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Nach einer im Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94).

Soweit dieser Antrag im Zusammenhang mit der Begründung der Dienstaufsichtsbeschwerde als Anhörungsrüge im Sinne von § 356a StPO zu werten ist, ist diese unzulässig, weil die Fristeinhaltung nicht glaubhaft gemacht worden ist.