Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.09.2011

2 StR 376/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - Aktenzeichen 2 StR 376/11

DRsp Nr. 2011/19586

Zulässigkeit der Vollziehung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und einem Monat der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die sich zutreffend aus den Urteilsgründen ergebende Dauer des Vorwegvollzugs der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der sich anschließenden Unterbringung im Tenor berichtigt, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft von dem vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe in Abzug gebracht hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 487/09).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 28.04.2011