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BGH - Entscheidung vom 06.07.2011

2 StR 76/11

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

BGH, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 2 StR 76/11

DRsp Nr. 2011/14830

Zulässigkeit der Verweigerung einer Herausgabe von Tonbandaufzeichnungen des zwischen dem Tatopfer und seine Glaubwürdigkeit beurteilenden Sachverständigen geführten Explorationsgesprächs

Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten auf der Grundlage der belastenden Angaben des Tatopfers auch dann rechtsfehlerfrei verschaffen, wenn die Aussage des Tatopfers Unsicherheiten hinsichtlich der Anzahl der Missbrauchshandlungen sowie ihrer zeitlichen und örtlichen Einordnung aufweist.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 1. November 2010 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes:

1.

Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Herausgabe der Tonbandaufzeichnungen des zwischen dem Tatopfer und dessen Glaubwürdigkeit beurteilenden Sachverständigen geführten Explorationsgesprächs verweigert, ist bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat den hierzu in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht vollständig vorgelegt und auch seinen wesentlichen Inhalt nicht in der Revisionsbegründungsschrift vorgetragen. Die bloße Bezugnahme auf die Fundstelle in den Verfahrensakten reicht insoweit nicht, da es dem Revisionsgericht ohne Blick in die Akten möglich sein muss, die Schlüssigkeit des Revisionsvorbringens zu prüfen.

2.

Die Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Kammer hat sich die Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der belastenden Angaben des Tatopfers verschafft. Sie hat, unter Berücksichtigung eines erstatteten Glaubwürdigkeitsgutachtens, nachvollziehbar dargelegt, warum sie von der Glaubwürdigkeit der Geschädigten ausgegangen ist. Dabei hat das Landgericht sich auch mit den dagegen sprechenden Umständen, etwa Unsicherheiten hinsichtlich der Anzahl der Missbrauchshandlungen, ihrer zeitlichen und örtlichen Einordnung, noch hinreichend auseinandergesetzt. Diesen hat es durch Beschränkung des Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO in genügender Weise Rechnung getragen; einer weitergehenden Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit dieser für jahrelang andauernde, zudem weit zurückliegende Missbrauchsserien typischen Aussagekonstellation bedurfte es nicht.

Dies gilt auch, soweit das Landgericht in den unterschiedlichen Aussagen des Tatopfers Abweichungen in zeitlicher Hinsicht festgestellt hat. Zwar fehlen Ausführungen dazu, inwiefern sich die einzelnen Angaben jeweils konkret unterscheiden; doch ist dies letztlich nicht zu beanstanden, weil diesen Unterschieden in der zeitlichen Einordnung angesichts der festgestellten generellen Schwierigkeit der Geschädigten, Geschehnisse im Nachhinein zeitlich zu fixieren, keine für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt. Im Übrigen fehlt es auch nicht an der notwendigen Eingrenzung des Tatzeitraums. Das Landgericht ist - vor allem mit Blick auf den Beginn der sexuellen Übergriffe am 10. Geburtstag der Geschädigten im August 1996, der Vielzahl der festgestellten Handlungen, die recht schnell vom Oralverkehr an ihr am besagten Geburtstag über mehrfache manuelle Befriedigung am Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gesteigert worden sind, und die Abnahme der sexuellen Handlungen nach den Sommerferien 1998 - nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Taten im Zeitraum bis zum 31. März 1998, also deutlich vor ihrem 14. Geburtstag begangen worden sind.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Meiningen, vom 01.11.2010