Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.04.2011

V ZB 76/11

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen V ZB 76/11

DRsp Nr. 2011/7521

Zulässigkeit der Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung im Falle des Unterbleibens der Abschiebung eines Ausländers aus von diesem nicht zu vertretenen Gründen

Die Verlängerung einer nach § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG auf drei Monate befristeten Haftanordnung ist unzulässig, wenn die Abschiebung aus nicht vom Ausländer zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Eine Verlängerung erfordert daher die vorherige Prognose des Haftrichters, dass die Abschiebung überhaupt innerhalb von drei Monaten hätte durchgeführt werden können. Diese Prognose ist grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken.

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 3. Februar 2011 angeordneten und mit Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. März 2011 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde am 16. November 2010 bei einer Polizeikontrolle in Saarbrücken ohne Ausweispapiere und ohne Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet angetroffen und festgenommen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt, ihn nach Vietnam abzuschieben.

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 17. November 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 16. Februar 2011 angeordnet.

Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Bingen hat dieses auf weiteren Antrag der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 3. Februar 2011 die Abschiebungshaft bis zum 16. April 2011 verlängert, da die erforderlichen Ersatzpapiere noch nicht hatten beschafft werden können.

Die Beschwerde gegen die Haftverlängerung hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haftentscheidung beantragt.

II.

1.

Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10 Rn. 8, [...]; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).

2.

Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Verlängerung der Haft auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanordnung auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25)

a)

Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine darüber hinausgehende Haftdauer nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 , 1176 Rn. 19). Daraus folgt, dass die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 , 1176 Rn. 19; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235 , 238 f. zu § 57 Abs. 2 AuslG ). Dies erfordert eine Prognose, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der (ersten) Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172 , 1173 Rn. 18; Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 , 1176 Rn. 18), überhaupt, also ohne Berücksichtigung der von dem Ausländer zurechenbar veranlassten Verzögerung, hätte durchgeführt werden können (OLG Köln, OLGR Köln 2005, 83, 84 zu § 57 Abs. 2 AuslG ).

b)

Diese Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 , 1176 Rn. 17). Hierzu sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich (Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 , 1176 Rn. 17). Hieran fehlt es. Das Beschwerdegericht hat schon nicht festgestellt, dass ein vietnamesischer Staatsangehöriger üblicherweise innerhalb von drei Monaten (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ) abgeschoben werden kann, selbst wenn er Ausweispapiere seines Heimatlandes besitzt. Nur dann aber könnte der Umstand von Bedeutung sein, dass für den Betroffenen Passersatzpapiere beschafft werden mussten. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einschätzung der Ausländerbehörde beschränken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten stattfinden können. Soweit die Ausländerbehörde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gemäß § 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 363). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird diesen Grundsätzen nicht gerecht. Feststellungen zu der üblichen Dauer einer Abschiebung eines vietnamesischen Staatsangehörigen fehlen. Substantiierte Angaben hierzu lassen sich auch nicht dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 31. Januar 2011 entnehmen, soweit dort lediglich die pauschalen Angaben enthalten sind, der Inhaber eines gültigen Ausweispapiers könne direkt abgeschoben werden, ohne ein Rückübernahmeverfahren zu durchlaufen, und dies sei von der Beteiligten zu 2 in Vergangenheit auch so praktiziert worden.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 45/11
Vorinstanz: AG Bingen, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 110 XIV 1/11