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BGH - Entscheidung vom 01.03.2011

4 StR 687/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 400

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 170

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 687/10

DRsp Nr. 2011/4896

Zulässigkeit der Teilnahme des Vertreters einer Nebenklägerin an einer erneuten Hauptverhandlung trotz Rechtskraft eines Schuldspruchs

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 400 ;
Vorinstanz: LG Bochum, vom 31.08.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 170