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BGH - Entscheidung vom 24.03.2011

III ZB 3/11

Normen:
ZPO § 45 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 577 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen III ZB 3/11

DRsp Nr. 2011/5564

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des Antragstellers bei fehlender Statthaftigkeit kraft Gesetzes und fehlender Zulassung in den Beschlüssen

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Februar 2010 und 8. März 2010 - 4 W 2037/09 - wird als unzulässig verworfen, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch in den Beschlüssen zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1, § 577 Abs. 1).

Der Antrag auf Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch gegen die den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 2009 - 4 W 2037/09 - tragenden Richter ist bereits deshalb nicht beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung angefallen, weil es nicht die Beschlussunfähigkeit des Oberlandesgerichts zur Folge hatte (§ 45 Abs. 3 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 3 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 2037/09
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6847/09