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BGH - Entscheidung vom 14.04.2011

IX ZR 114/10

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - Aktenzeichen IX ZR 114/10

DRsp Nr. 2011/9184

Wirksamkeit einer gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufende Rechtshandlungen eines Insolvenzverwalters

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.021.530 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Soweit das Berufungsgericht vorliegend eine für die Bank evidente Insolvenzzweckwidrigkeit der Überweisungen nicht festzustellen vermochte, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht gebietet.

a)

Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen, sind unwirksam; sie verpflichten die Masse nicht. Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353 , 360 f; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246 Rn. 42). Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, WM 2008, 937 Rn. 4).

b)

Das Berufungsgericht ist hier aufgrund einer umfassenden Prüfung aller Umstände und ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Insolvenzzweckwidrigkeit der von dem Kläger beanstandeten Überweisungen für die Mitarbeiter der Bank nicht evident war. Diese Einzelfallwürdigung, die keine Grundsatzfragen aufwirft, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1156/08
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1912/09