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BGH - Entscheidung vom 15.03.2011

1 StR 61/11

Normen:
§ 349 Abs. 2 StPO
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 1 StR 61/11

DRsp Nr. 2011/5311

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zu Begründung einer Revision

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts München II vom 22. Dezember 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 22.09.2010