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BGH - Entscheidung vom 12.01.2011

IV ZB 14/10

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen IV ZB 14/10

DRsp Nr. 2011/1783

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung wegen missverständlicher Anweisung einer Mitarbeiterin durch einen Prozessbevollmächtigten

Ein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden eine Partei sich im Rahmen der Wiedereinsetzung zurechnen lassen muss, muss im Rahmen der Büroorganisation und der Kommunikation mit dem Büropersonal für klare Anweisungen sorgen. Erteilte Aufträge müssen eindeutig und unmissverständlich sein.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 205.050 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommenen Beklagten mit Urteil vom 9. April 2010 zur Zahlung von 300.000 sfr nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 15. April 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Mai 2010, beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen, hat der Beklagte Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten macht geltend, er habe am Freitag, dem 14. Mai 2010, eine beim Landgericht Dresden einzureichende Vollstreckungsabwehrklage sowie einen beim Amtsgericht Dresden einzureichenden Antrag gemäß § 769 Abs. 2 ZPO diktiert. Diese beiden Schriftsätze seien ihm in einer Unterschriftenmappe zur Unterschrift vorgelegt worden. In einer weiteren Unterschriftenmappe habe sich der auf Montag, den 17. Mai 2010, datierte Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden befunden. Er habe beide Unterschriftenmappen nach Unterzeichnen der Schriftsätze auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin G. gelegt, die das Büro bereits aufgrund des Dienstschlusses verlassen habe. Am 17. Mai 2010 gegen 8.00 Uhr habe die Mitarbeiterin ihm ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Mai 2010 betreffend die Auseinandersetzung der Parteien über die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vorgelegt. Er sei dann in das Büro seiner Mitarbeiterin gegangen und habe ihr gegenüber erklärt:

"Mit dem Schreiben der KPMG von Freitag hat sich die Zwangsvollstreckung in der Sache R. erst einmal erledigt. Wir bekommen jetzt insoweit doch eine gütliche Einigung hin. Deshalb diese Schriftsätze nicht mehr einreichen."

Hierbei habe er auf die auf dem Schreibtisch liegende aufgeschlagene Unterschriftenmappe gedeutet, in der sich die an das Amts- und Landgericht Dresden gerichteten Schriftsätze befunden hätten. In der darunter befindlichen weiteren Unterschriftenmappe habe die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Dresden gelegen. Die Mitarbeiterin habe die Weisung dahin verstanden, dass auch der Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht nicht mehr eingereicht werden solle, worauf sie alle drei Schriftsätze vernichtet und die Berufungsfrist im Fristenbuch gestrichen habe.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 19. Juli 2010 zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.

1.

Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 unter II; vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791 unter II 2; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 , 227 f.). Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden.

2.

Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen.

a)

Zutreffend geht es zunächst davon aus, dass ein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden eine Partei sich im Rahmen der Wiedereinsetzung zurechnen lassen muss (§ 233 , § 85 Abs. 2 ZPO ), im Rahmen der Büroorganisation und der Kommunikation mit dem Büropersonal für klare Anweisungen sorgen muss. Erteilte Aufträge müssen eindeutig und unmissverständlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Prozessbevollmächtigte in den routinemäßigen Kanzleibetrieb eingreift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - VI ZB 22/97, VersR 1998, 77 unter II; vom 21. Dezember 1988 - III ZB 24/88, [...] Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 23 "Büropersonal und -organisation"). Der Prozessbevollmächtigte muss insbesondere verhindern, dass er durch unklare Anweisungen bzw. Äußerungen Missverständnisse bei seinem Büropersonal hervorruft, die die Gefahr einer Fristversäumnis mit sich bringen.

b)

Diese Maßstäbe hat das Beschwerdegericht beachtet, ohne Vortrag des Beklagten zu übergehen oder fehlerhaft zu deuten.

aa)

Zunächst war die Anweisung des Prozessbevollmächtigten am Morgen des 17. Mai 2010 missverständlich, weil er die Schriftsätze, die nicht mehr an die Gerichte verschickt werden sollten, nicht eindeutig bezeichnete. Er hat gegenüber seiner Mitarbeiterin lediglich allgemein erklärt, die Zwangsvollstreckung in der Sache sei erst einmal erledigt, sowie dann hinzugefügt, man bekäme noch eine gütliche Einigung hin und die Schriftsätze seien nicht mehr einzureichen. Bei einer derartigen Äußerung musste sich für die Mitarbeiterin nicht ohne weiteres erschließen, dass lediglich die Vollstreckungsabwehrklage an das Landgericht sowie der Antrag nach § 769 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht nicht mehr eingereicht werden sollten. Gerade der Hinweis, dass man eine gütliche Einigung hinbekomme, konnte ebenfalls bedeuten, dass die weiteren Verfahren einschließlich der Berufung nicht mehr durchzuführen waren. Auch aus dem Zusatz "insoweit" musste sich für die Büroangestellte nicht zwingend ergeben, dass in jedem Fall noch der Berufungsschriftsatz eingereicht werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte war vielmehr verpflichtet, gegenüber seiner Mitarbeiterin eindeutig klarzustellen, welche Schriftsätze einzureichen bzw. nicht einzureichen waren. Dies hätte schon durch die Erklärung geschehen können, allein die beiden Schriftsätze an das Amts- und Landgericht nicht mehr zu versenden, die Berufung an das Oberlandesgericht dagegen einzureichen. Ein unmissverständlicher Hinweis war nicht deshalb entbehrlich, weil der Mitarbeiterin bekannt war, dass es noch weitere Parallelverfahren gab und deshalb eine gütliche Einigung in der Hauptsache nur in einem der Verfahren keine Plausibilität besessen hätte. Zu einer derartigen Überprüfung, ob eine mögliche Einigung juristisch und/oder wirtschaftlich sinnvoll ist, war die Kanzleiangestellte nicht berufen. Vielmehr musste der Prozessbevollmächtigte selbst durch unmissverständliche Anweisungen dafür sorgen, dass es zu keinen Unklarheiten kommt.

bb)

Diese Gefahr eines Missverständnisses wurde auch nicht dadurch beseitigt, dass der Prozessbevollmächtigte bei seiner Äußerung auf die auf dem Schreibtisch seiner Mitarbeiterin liegende aufgeschlagene Unterschriftenmappe verwies, in der sich die Schriftsätze an das Amts- und Landgericht Dresden bezüglich der Zwangsvollstreckung befanden. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin ergibt, lag unter der Unterschriftenmappe mit den Schriftsätzen an das Amts- und Landgericht Dresden eine weitere Unterschriftenmappe, in der sich der Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden befand. Diesen Schriftsatz hatte der Prozessbevollmächtigte ebenso wie die beiden anderen bereits am Freitag, dem 14. Mai 2010, unterzeichnet und selbst die beiden Unterschriftenmappen auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin gelegt. Hierbei legte er die Unterschriftenmappe mit den Schriftsätzen betreffend die Zwangsvollstreckung obenauf. Wenn der Prozessbevollmächtigte dann am Morgen des 17. Mai 2010 bezüglich der nicht mehr einzureichenden Schriftsätze auf eine Unterschriftenmappe verweist, unter der sich eine weitere Unterschriftenmappe mit einem dieselbe Angelegenheit betreffenden Schriftsatz befindet, so bestand auch für ihn erkennbar die Gefahr, dass seine Anweisung missverstanden werden könnte.

Ohne Erfolg macht die Beschwerde demgegenüber geltend, der Prozessbevollmächtigte habe gar nicht bemerkt oder bemerken müssen, dass sich unter der Unterschriftenmappe mit den Schriftsätzen an das Amts- und Landgericht Dresden noch eine weitere Unterschriftenmappe befunden habe. Dagegen spricht bereits, dass er selbst diese beiden Mappen nach Dienstschluss am 14. Mai 2010 in dieser Form auf den Schreibtisch seiner Mitarbeiterin gelegt hatte. Er hatte auch keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Unterschriftenmappen sich nunmehr in einer anderen Reihenfolge befanden und die Unterschriftenmappe mit dem Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht Dresden sich nicht mehr im räumlichen Zusammenhang mit der Mappe hinsichtlich der Schriftsätze an das Amts- und Landgericht befand. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin vom 25. Mai 2010 kam sie am 17. Mai 2010 gegen 7.45 Uhr in das Büro und überbrachte dem Prozessbevollmächtigten bereits gegen 8.00 Uhr ein Telefaxschreiben der Gegenseite. Bereits kurz danach erschien der Prozessbevollmächtigte und erklärte, dass die Schriftsätze nicht mehr eingereicht werden sollten. Angesichts dieser Kürze der Zeit konnte der Prozessbevollmächtigte nicht davon ausgehen, dass sich die Unterschriftenmappe mit dem Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht nicht mehr unterhalb der Mappe mit den Schriftsätzen an das Amts- und Landgericht befand. Gerade auch wegen dieser räumlichen Nähe beider Unterschriftenmappen hätte der Prozessbevollmächtigte zur Vermeidung von Missverständnissen eindeutig erklären müssen, welches der drei Schriftstücke noch bei Gericht eingereicht werden soll und welches nicht. Da er bereits sämtliche Schriftsätze unterzeichnet hatte und in der Kanzlei die allgemeine Anweisung besteht, dass unterschriebene Schriftsätze, die sich in Unterschriftenmappen auf einem Schreibtisch des Büropersonals befinden, zur Versendung freigegeben werden, musste der Prozessbevollmächtigte, wenn er in diesen üblichen Kanzleiablauf eingriff, eindeutig klarstellen, welche Schriftsätze nicht mehr versandt werden sollen. Daran fehlt es hier.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 779/10
Vorinstanz: LG Dresden, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2655/09