Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.09.2011

AnwZ (Brfg) 5/11

Normen:
BRAO § 112e S. 1
VwGO § 124a Abs. 4

BGH, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/11

DRsp Nr. 2011/17136

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

1. Der Anstellungsvertrag eines Anwalts, vermag allenfalls dann eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen, wenn er über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt worden ist. 2. Der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung ist nicht deshalb gegeben, weil die bisherige Senatsrechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 ergangen ist. 3. Eine Divergenz ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 19. Juni 2001 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 1 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; NVwZ-RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).

a)

Der Kläger verweist darauf, dass die baldige Begleichung der Rückstände "aufgrund verschiedener Umstände" möglich war, und beruft sich dazu auf "den Akteninhalt"; einige Gläubiger hätten eine vergleichsweise Regelung vom Nachweis eines regelmäßigen Erwerbseinkommens abhängig gemacht, wofür der Erhalt der Anwaltszulassung erforderlich sei. Dieser Vortrag erfüllt schon nicht die formalen Anforderungen des § 112e Satz 2 BRAO und des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Begründung eines Zulassungsantrags. Inhaltlich ist er unerheblich. Die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des Anwaltsgerichtshofs wird durch ihn nicht in Frage gestellt. Dass der Kläger zu den genannten Zeitpunkten in der Lage gewesen wäre, sämtliche gegen ihn gerichteten Forderungen zu begleichen oder in anderer Weise zu erledigen, behauptet er nicht.

b)

Der Kläger meint weiter, der in Aussicht genommene Anstellungsvertrag mit einer aus drei Personen bestehenden Sozietät sei geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Diese Ansicht trifft nicht zu. Ein Anstellungsvertrag, der inhaltlich den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt, vermag allenfalls dann eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen, wenn er über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 12).

c)

Soweit der Kläger ohne Darlegung von Einzelheiten vorträgt, weitere Verbindlichkeiten getilgt zu haben, ist dieses Vorbringen eben deshalb unerheblich, weil das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht keinen Raum für die Berücksichtigung eines nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes lässt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10). Auch nach bisherigem Verfahrensrecht hat der Senat eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts nur dann angenommen, wenn dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offengelegt und den nachträglichen Fortfall seines Vermögensverfalls zweifelsfrei nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, [...] Rn. 10, 11 m.w.N.). Solange nicht sämtliche Forderungen getilgt oder in anderer Weise erledigt sind, sind die Vermögensverhältnisse nicht geordnet.

2.

Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, [...] Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, [...] Rn. 10). Diese Voraussetzungen müssen in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung dargelegt werden (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ). Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass die angefochtene Entscheidung auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder erhebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann von ihm verlangt werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; Schmidt-Räntsch in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 78).

Der Kläger sieht besondere Schwierigkeiten darin, dass die Aufnahme des ihm zugesagten Arbeitsverhältnisses, die eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse erst ermögliche, vom Fortbestand der Zulassung abhängt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Fallgestaltung, die bei vielen in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwälten anzutreffen ist, und nicht um eine besonders komplexe Tatsachen- oder Rechtsfrage.

3.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515 , 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ).

a)

Der Kläger meint, die für seinen Fall entscheidungserheblichen Rechtsfragen seien in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht ausreichend geklärt, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Zusage einer festen Anstellung bei Erhalt der Zulassung eine Gefährdung der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) ausschließe. Dies trifft nicht zu. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 ( AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129) die Voraussetzungen klargestellt, unter denen ein Anstellungsvertrag, der nach den Vorgaben der älteren Senatsrechtsprechung erstellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 ; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 ), eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen vermag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits geschlossen oder nur für den Fall der Aufhebung der Widerrufsverfügung in Aussicht genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 10).

b)

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung nicht deshalb gegeben, weil die zitierte Senatsrechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449) ergangen ist. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist unverändert geblieben.

4.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ) ist schon nicht schlüssig dargelegt. Eine Divergenz liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 291 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 36). Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof die oben nachgewiesene Senatsrechtsprechung zur Begründung der von ihm getroffenen Entscheidung herangezogen habe, obwohl der Fall besonders liege, rügt also nur die Anwendung des Rechts im konkreten Einzelfall.

5.

Der Kläger hat schließlich keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328 ; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 82). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Vortrag zu einer zusätzlichen abhängigen Tätigkeit weder protokolliert noch bei der Entscheidung berücksichtigt habe. Für die Frage des Vermögensverfalls kam es hierauf jedoch nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 24.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 54/10