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BGH - Entscheidung vom 09.11.2011

1 StR 508/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 1 StR 508/11

DRsp Nr. 2011/20406

Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Oktober 2011 bemerkt der Senat:

Auch wenn die rechtliche Würdigung des Landgerichts sich darin erschöpft, dass allein auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird (UA S. 20), wodurch die rechtliche Bewertung der Einzeltaten nicht erleichtert wird, kann der Senat aus der Gesamtschau der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausschließen.

Danach kann dahinstehen, ob in der Einfuhr von 1 kg Heroin allein durch den Angeklagten zugleich auch ein mittäterschaftliches Handeltreiben oder nur eine tateinheitlich begangene Beihilfe zum Handeltreiben seiner Auftraggeber gegeben ist; denn durch das anschließende Veräußern von über 300 g Heroin aus dieser Lieferung durch den Angeklagten ist - bei einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % - auf jeden Fall ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 05.07.2011