Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.11.2011

IX ZA 99/11

Normen:
StrRehaG § 17
InsO § 35 Abs. 1
InsO § 36 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2012, 181
NZI 2011, 979
WM 2011, 2376
ZInsO 2012, 147

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen IX ZA 99/11

DRsp Nr. 2011/20424

Voraussetzungen für die Pfändbarkeit von Entschädigungszahlungen für eine zu Unrecht erlittene Haft; Zugehörigkeit von Entschädigungszahlungen des Schuldners zur Insolvenzmasse

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. September 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

StrRehaG § 17 ; InsO § 35 Abs. 1 ; InsO § 36 Abs. 1 ;

Gründe

I.

In dem durch Beschluss vom 14. Februar 2007 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren wurde am 17. Dezember 2008 der Schlusstermin abgehalten und die Treuhänderin angewiesen, die Schlussverteilung anhand des Verteilungsvorschlages zu vollziehen. Das Landgericht Potsdam hat in einem Rehabilitationsverfahren durch Beschluss vom 19. Januar 2009 gegen den Schuldner ergangene Strafurteile für rechtsstaatswidrig erklärt. Für zu Unrecht erlittene Haft wurde dem Schuldner gemäß § 17 StrRehaG eine Entschädigung von 17.819,32 € zuerkannt.

Das Amtsgericht hat die Nachtragsverteilung über diesen Betrag angeordnet. Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Der Schuldner begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde.

II.

Dem Schuldner ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO , § 4 InsO ). Eine von dem Schuldner erhobene Rechtsbeschwerde wäre statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 , 204 Abs. 2 Satz 2 InsO ), aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu erachten, weil die im vorliegenden Sachverhalt aufgeworfene Rechtsfrage bereits zum Nachteil des Schuldners geklärt ist.

1. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, WM 2011, 756 Rn. 21, zVb in BGHZ). Eine Unpfändbarkeit der hier betroffenen Ausgleichszahlung ist nicht gegeben. Der Anspruch auf eine besondere Zuwendung für Haftopfer aus § 17a Abs. 1 StrRehaG ist gemäß § 17a Abs. 5 StrRehaG unpfändbar. Die dem Schuldner auf der Grundlage des § 17 StrRehaG gewährte Kapitalentschädigung genießt hingegen keinen Pfändungsschutz und ist folglich Bestandteil der Insolvenzmasse.

2. Ansprüche wegen immaterieller Schäden sind generell übertragbar und pfändbar. Darum sind Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auch wenn sie auf einer Freiheitsentziehung beruhen, infolge ihrer Übertragbarkeit als pfändbar und damit als Bestandteil der Insolvenzmasse anzusehen (BGH, aaO Rn. 34, 35). Gleiches gilt für Staatshaftungsansprüche, soweit diese - wie im Streitfall - auf den Ersatz immaterieller Schäden gerichtet sind (BGH, aaO, Rn. 33). Eine Gestaltung, in der eine Beschränkung der Pfändbarkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung in Betracht kommt, weil der für rechtsstaatswidrige Maßnahmen verantwortliche Staat wegen eigener Forderungen auf die dem Schuldner gewährte Entschädigung zuzugreifen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8 ff), ist vorliegend nicht gegeben.

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 89/09
Fundstellen
NJW-RR 2012, 181
NZI 2011, 979
WM 2011, 2376
ZInsO 2012, 147