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BGH - Entscheidung vom 16.06.2011

X ZR 123/10

Normen:
VO 261/2004/EG Art. 2 Buchst. j
VO 261/2004/EG Art. 4 Abs. 3
VO 261/2004/EG Art. 7 Abs. 1c

BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen X ZR 123/10

DRsp Nr. 2011/14686

Voraussetzungen für die Geltendmachung von Entschädigungsleistungen für eine über 7 Stunden verspätete Ankunft am Zielort aufgrund eines unverschuldet verpassten Anschlussfluges

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Frage vorgelegt:

Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?

Normenkette:

VO 261/2004/EG Art. 2 Buchst. j; VO 261/2004/EG Art. 4 Abs. 3; VO 261/2004/EG Art. 7 Abs. 1c;

Gründe

I.

Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Flug von Miami nach Madrid war für den 17. Juli 2009 17.05 Uhr vorgesehen und sollte am 18. Juli 2009 um 7.45 Uhr in Madrid eintreffen. Der Weiterflug nach Düsseldorf sollte um 8.50 Uhr in Madrid starten und um 11.20 Uhr in Düsseldorf ankommen.

Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich bis 18.25 Uhr (um 1 Stunde 20 Minuten). Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid um 8.40 Uhr. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Bei ihrer Ankunft in Madrid erhielten sie neue Bordkarten für einen Flug, der um 16.20 Uhr mit 20 Minuten Verspätung startete. Die Kläger erreichten Düsseldorf um 19.00 Uhr.

Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichszahlung wegen Flugver- spätung gerichtete Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 600 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. Mit der Anschlussrevision verlangen die Kläger weiterhin Zinsen ab dem 3. August 2009 statt wie vom Berufungsgericht zuerkannt ab dem 8. August 2009.

II.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Kläger auf Ausgleichszahlung für begründet gehalten und seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Kläger hätten gemäß § 4 Abs. 3 FluggastrechteVO wegen Nichtbeförderung Ansprüche auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO. Die Kläger hätten über eine bestimmte Buchung für den Flug von Miami über Madrid nach Düsseldorf verfügt. Da sie auch bereits Bordkarten für den gesamten Flug erhalten hätten, habe die Beklagte, indem sie trotz Ausgabe der Bordkarten das Flugzeug in Madrid habe starten lassen, ohne auf das Eintreffen der Kläger zu warten, diesen den Einstieg verweigert.

III.

Diese Beurteilung steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang und hält der Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, den Klägern stehe ein Anspruch wegen Nichtbeförderung (Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO) zu.

Eine Nichtbeförderung liegt nach Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO vor, wenn das Luftfahrtunternehmen sich weigert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Der Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift hat mithin drei Voraussetzungen: Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug verlegt worden sein. Er muss sich zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben. Den am Flugsteig erschienenen Fluggast muss der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden sein (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 = NJW 2009, 2740 Rn. 7; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11). Die dritte Voraussetzung liegt nicht vor. Die Kläger sind wenngleich ohne ihr Verschulden vor Abflug des vorgesehenen Anschlussflugs nicht am Flugsteig erschienen. Eine Verweigerung der Beförderung scheidet damit aus.

IV.

Ob die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der Verspätung begründet ist, hängt mithin davon ab, ob ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO auch dann in Betracht kommt, wenn keiner der Tatbestände der Art. 4 bis 6 erfüllt ist, d.h. weder eine "Nichtbeförderung" noch eine Annullierung noch eine (Abflug-)Verspätung im Sinne des Art. 6 FluggastrechteVO vorliegt, denn die Verspätung in Miami betrug nicht einmal diejenigen zwei Stunden, die nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a Voraussetzung für die bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger zu erbringenden Unterstützungsleistungen sind.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits in dem Verfahren Xa ZR 80/10 mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 vorgelegt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Im Unterschied zu jenem Verfahren hängt die Berechtigung des Ausgleichsanspruchs im vorliegenden Verfahren ausschließlich von der Beantwortung dieser Frage, der dortigen ersten Frage, ab. Die zweite Frage, ob zur Ermittlung der Verspätung auf die Entfernung zum letzten Zielort oder auf die einzelnen Teilstrecken abzustellen ist, stellt sich hingegen nicht.

Verkündet am: 16. Juni 2011

Vorinstanz: AG Düsseldorf, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 10071/09
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 41/10