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BGH - Entscheidung vom 10.05.2011

3 StR 133/11

Normen:
StGB § 53 Abs. 2 S. 2
StGB § 55

BGH, Beschluss vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 3 StR 133/11

DRsp Nr. 2011/10016

Voraussetzungen für die Aufhebung eines Urteils wegen fehlerhaften Ausspruchs über die Vollziehung einer Gesamtfreiheitsstrafe

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 6. Dezember 2010 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 53 Abs. 2 S. 2; StGB § 55 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Zum Rechtsmittel des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat im Schuldspruch und bei den Einzelfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lassen. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hält indes der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.

Die vorliegend abgeurteilten Straftaten beging der Angeklagte im Jahr 2007 (UA S. 4 f.). Nach Tatbegehung und vor der Verurteilung wegen dieser Taten ist der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21. August 2009 wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden (UA S. 4). Ob diese Strafe zur Zeit der vorliegenden Verurteilung bereits vollstreckt war, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist somit im Revisionsverfahren nicht feststellbar, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB zu bilden oder gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wären. Mangels jeglicher weiterer Mitteilung zu dem Urteil des Amtsgerichts Bonn ist auch eine Prüfung der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Revisionsverfahren nicht möglich.

Da es sich nicht um einen grundlegenden Wertungsfehler, sondern ein bloßes Versehen handelt, ist das Beschlussverfahren für die weitere Sachbehandlung geeignet (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 374 f.). Eine Zurückverweisung ist bei einer Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO nicht erforderlich, eine Kostenentscheidung durch den Senat liegt allerdings angesichts des sicher absehbar nur geringen Teilerfolgs der Revision nahe (BGH NJW 2004, 3788 f.)."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 06.12.2010