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BGH - Entscheidung vom 17.01.2011

5 StR 307/10; (alt: 5 StR 263/08)

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 5 StR 307/10; (alt: 5 StR 263/08)

DRsp Nr. 2011/21989

Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. November 2010 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2010 mit Beschluss vom 25. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Am 8. Dezember 2010 haben die Verurteilten gegen den Beschluss gemäß § 356a StPO Anhörungsrügen erhoben. Diese sind unbegründet.

Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung alle Ausführungen in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung der Verurteilten zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen. Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass den rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue ein erheblicher Schaden zugrunde liegt. Namentlich im Hinblick auf die gezahlten Bestechungsgelder konnte sie die Höhe des Untreueschadens durch - mit aller gebotener Vorsicht vorgenommene - Schätzung ermitteln. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revisionen ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO .