BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 1 StR 250/11
DRsp Nr. 2011/12188
Verwerfung eines Antrags gegen die Nichtzulassung der Revision
Tenor
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 2. Februar 2011, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. November 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Mai 2011.
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 17.11.2010
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