BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 2 StR 237/11
DRsp Nr. 2011/13066
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahin präzisiert wird, dass die sichergestellten 14,868 kg Marihuana, 985,8 g Haschisch und 966,1 g Cannabis eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 17.12.2010
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