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BGH - Entscheidung vom 12.04.2011

4 StR 72/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 4 StR 72/11

DRsp Nr. 2011/7534

Verwerfung einer Revision und Klarstellung des Schuldspruchs

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch wird der Schuldspruch dieses Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte neben dem Besitz mehrerer des unerlaubten Erwerbs (nur) einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist (5. Spiegelstrich des Tenors) und die Kennzeichnung der Tatbegehung als gewerbsmäßig (1. Spiegelstrich) entfällt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hagen, vom 09.11.2010