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BGH - Entscheidung vom 08.02.2011

1 StR 652/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 1 StR 652/10

DRsp Nr. 2011/8113

Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlern zu Lasten des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Münster, vom 12.05.2010