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BGH - Entscheidung vom 16.02.2011

1 StR 622/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 1 StR 622/10

DRsp Nr. 2011/3868

Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlern zu Lasten des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anwendung der zu den Tatzeiten geltenden Fassung des § 373 AO noch niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 27.07.2010