BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 4 StR 616/10
DRsp Nr. 2011/3495
Verwerfung einer Revision mangels Begründetheit
Für das bei der Anwendung der Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB jeweils auszuübende Ermessen gelten die gleichen Grundsätze.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Essen, vom 09.08.2010
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 135
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