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BGH - Entscheidung vom 30.03.2011

4 StR 54/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 54/11

DRsp Nr. 2011/8129

Verwerfung einer Revision in Ermangelung eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch Verwertung der Angaben des Rettungsassistenten M. §§ 53a Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verletzt hat. Auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht das Urteil nicht (vgl. UA 39/42).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 07.09.2010