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BGH - Entscheidung vom 16.12.2011

AnwSt (R) 11/11

Normen:
StPO § 338 Nr. 6
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.12.2011 - Aktenzeichen AnwSt (R) 11/11

DRsp Nr. 2012/3806

Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs als unbegründet

Tenor

Die Revision der Rechtsanwältin gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 wird als unbegründet verworfen.

Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 6 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Beanstandung der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO ) ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezeichneten Gründen jedenfalls unbegründet.

2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat der Anwaltsgerichtshof die Zielrichtung der von der Rechtsanwältin gestellten Beweisanträge ersichtlich nicht verkannt.

3. Die im Strafverfahren gegen die Rechtsanwältin getroffenen Feststellungen tragen den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692; zu den Anforderungen bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln s. auch BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 ff.). Am Eintritt der Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO besteht kein Zweifel.

Vorinstanz: AGH Bayern, vom 21.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27/09
Vorinstanz: AnwG München, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AnwG 25/07