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BGH - Entscheidung vom 26.05.2011

5 StR 130/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 130/11

DRsp Nr. 2011/10869

Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. November 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO - hinsichtlich der Angeklagten K. K. und N. K. mit der Maßgabe, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft jeweils im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird - als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass das Landgericht die für die Strafzumessung relevante Verminderung des Schadens der betrogenen Versicherungsunternehmen durch die veranlassten, für die Angeklagten freilich nicht belastenden Prämienzahlungen nicht verkannt hat.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 17.11.2010