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BGH - Entscheidung vom 09.08.2011

3 StR 253/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 3 StR 253/11

DRsp Nr. 2011/14835

Verwerfung einer Revision bei Ausschluss des Beruhens eines Urteils auf einem Rechtsfehler

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 7. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die späte Einlassung des im Ermittlungsverfahren schweigenden Angeklagten als Indiz zu deren Widerlegung gewertet. Im Hinblick auf die gesamte Beweiswürdigung schließt der Senat jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 07.04.2011