BGH, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 158/11
DRsp Nr. 2011/10861
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 24.11.2010
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