Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 23.05.2011

5 StR 158/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 5 StR 158/11

DRsp Nr. 2011/10861

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B. ist gegenstandslos, da sich seine Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO durch das Landgericht auf das gesamte weitere Verfahren erstreckt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 53. Aufl., § 397a Rn. 17a).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 24.11.2010