BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 5 StR 361/11
DRsp Nr. 2011/17864
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als gewerbsmäßig entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.05.2011
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