Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.09.2011

5 StR 361/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen 5 StR 361/11

DRsp Nr. 2011/17864

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als gewerbsmäßig entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.05.2011