BGH, Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 5 StR 592/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Versagung eines minder schweren Falles bezüglich des Tatgeschehens Ziff. 2 bietet im Hinblick auf die schweren Folgen der Tat - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Angeklagten - noch keinen Anlass zur Beanstandung. Letzterer wird freilich bei der Ausgestaltung des Strafvollzugs sowie im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erfolgenden Entscheidung zu berücksichtigen sein.