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BGH - Entscheidung vom 18.08.2011

5 StR 296/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 5 StR 296/11

DRsp Nr. 2011/15753

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Einzelne fragwürdige Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung stellen den Bestand des Urteils letztlich nicht in Frage.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 05.04.2011