BGH, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 5 StR 296/11
DRsp Nr. 2011/15753
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Einzelne fragwürdige Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung stellen den Bestand des Urteils letztlich nicht in Frage.
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 05.04.2011
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