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BGH - Entscheidung vom 15.06.2011

4 StR 264/11

Normen:
BtMG § 31 Nr. 1
StGB § 2 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 264/11

DRsp Nr. 2011/13062

Verwerfung einer Revision als unbegründet aufgrund mangelnder Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf die unter II. 2. bis 4. der Urteilsgründe festgestellten Taten gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu entscheiden war, ob wegen des geleisteten Aufklärungsbeitrags § 31 Nr. 1 BtmG in der Fassung vor dem 1. September 2009 oder in der Fassung nach dem 1. September 2009 Anwendung findet (BGH NStZ 2010, 523 , 524). Angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB anstelle der vorgenommenen Verschiebung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB zu einer anderen Strafbemessung gelangt wäre.

Normenkette:

BtMG § 31 Nr. 1 ; StGB § 2 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 24.02.2011