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BGH - Entscheidung vom 12.05.2011

IX ZB 59/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 59/10

DRsp Nr. 2011/10579

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens des Zulässigkeitsgrunds der Einheitlichkeitssicherung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die gemäß §§ 6 , 7 , 296 Abs. 3 , § 297 Abs. 2 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor.

Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes und der Kenntniserlangung der Gläubigerin von diesem Grund innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung gemäß § 297 Abs. 2 , § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verkannt. Es hat einen substantiierten Vortrag der Gläubigerin für erforderlich gehalten und für vorliegend erachtet. Die Anforderung des Strafurteils beim Amtsgericht durch die Gläubigerin setzte die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von einer Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten im Sinne des § 297 InsO nicht voraus. Berichte in den Medien mussten diese Kenntnis nicht vermitteln.

Die Beweiswürdigung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter. Eine Verletzung des Grundrechts des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegen nicht vor.

2.

Hinsichtlich der Frage, ob nach Ablauf der Frist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO die Restschuldbefreiung beliebig hinausgezögert werden dürfe, wird zwar Grundsatzbedeutung behauptet; es fehlen aber jegliche Darlegungen hierzu, insbesondere, in welchem Umfang, aus welchen Gründen und von welcher Seite die Frage umstritten ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 291). Zudem fehlt die Darlegung, warum dem Beschluss des Landgerichts insoweit Bedenken begegnen sollten. Die Frage stellt sich im Übrigen schon deshalb nicht, weil keine "beliebige" Fristverzögerung vorlag.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 577/02
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 14/10