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BGH - Entscheidung vom 17.02.2011

3 StR 59/11

Normen:
§ 349 Abs. 1 StPO
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 3 StR 59/11

DRsp Nr. 2011/5890

Verwerfung der Revision wegen Unzulässigkeit nach wirksamen Rechtsmittelverzicht

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. November 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet hat. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit dieses Verzichts hätten führen können, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass der Angeklagte mit der Revisionseinlegung erklärt hat, "die direktannahme des Urteils" zurückzunehmen; denn ein wirksamer Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass die Revision auch nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 18.11.2010