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BGH - Entscheidung vom 12.01.2011

5 StR 560/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 5 StR 560/10

DRsp Nr. 2011/11401

Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der erheblichen zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seiner - mehrfach auch einschlägigen - Vorstrafen, hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Präventions- und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB ) bejaht hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.09.2010