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BGH - Entscheidung vom 24.02.2011

2 StR 551/10

BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 2 StR 551/10

DRsp Nr. 2011/4906

Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 28.05.2010