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BGH - Entscheidung vom 23.02.2011

2 StR 581/10

BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 2 StR 581/10

DRsp Nr. 2011/4296

Verwerfung der Revision wegen Unbegründetheit

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat .Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 02.07.2010