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BGH - Entscheidung vom 29.06.2011

1 StR 240/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 1 StR 240/11

DRsp Nr. 2011/12737

Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 13.10.2010