Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.08.2011

2 StR 297/11

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 2 StR 297/11

DRsp Nr. 2011/14829

Verwerfung Revision eines Nebenklägers als unzulässig

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts Fulda aufzuheben und diesen Antrag mit Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 266).

Vorinstanz: LG Fulda, vom 22.02.2011