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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

3 StR 114/11

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a S. 1

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 3 StR 114/11

DRsp Nr. 2011/8118

Verstoß gegen § 46 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei Verwertung von nicht zur Kennzeichnung der Tatschuld geeigneten Umständen zum Nachteil des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a S. 1;
Vorinstanz: LG Bückeburg, vom 15.12.2010