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BGH - Entscheidung vom 07.07.2011

IX ZR 190/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen IX ZR 190/09

DRsp Nr. 2011/13127

Versäumung einer Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht rechtzeitigen Einreichens einer formgerechten Begründungschrift bei Fehlen einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.090,54 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Frist zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, weil der am letzten Tag der Frist bei Gericht eingegangene Begründungsschriftsatz von ihrem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnet war. Ihr war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass ihr Prozessbevollmächtigter sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung in zwei Stufen auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen, er somit alle erforderlichen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538 , 539 mwN; Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 49/02, NJW-RR 2003, 277 ; vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636 ; vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW-RR 2003, 1366 ; BVerfG NJW 1996, 309 f; NJW-RR 2002, 1004 f; NJW 2004, 2583 , 2584). Die angeordneten Kontrollmechanismen waren grundsätzlich geeignet, die Einreichung von nicht unterzeichneten Schriftsätzen sicher auszuschließen. Dass sie im vorliegenden Fall versagt haben, lag an Versäumnissen des Büropersonals, die nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind.

II.

Die Beschwerde deckt jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

1.

Die von der Beschwerde behaupteten Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung im Obersatz liegen nicht vor. Selbst wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung des Schreibens vom 21. Mai 2007 dessen Inhalt, seine Adressierung an die Klägerin und das Interesse der Klägerin, trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin die Forderungen noch wirksam erwerben zu können, nicht ausreichend berücksichtigt haben sollte, erlaubt dies nicht den sicheren Schluss, das Berufungsgericht habe einen von den anerkannten Auslegungsgrundsätzen abweichenden Rechtssatz aufstellen wollen. Eine Obersatzabweichung liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Berufungsurteil ein falscher Rechtssatz zwingend erschließen lässt, weil nur so die Abgrenzung zur lediglich fehlerhaften Rechtsanwendung möglich ist (Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 23).

2.

Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) lässt sich nicht feststellen. Das Berufungsgericht brauchte die Möglichkeit einer Auslegung des Schreibens vom 21. Mai 2007 im Sinne einer Freigabe zugunsten der Schuldnerin nicht eigens mit den Parteien zu erörtern, nachdem eine solche Möglichkeit bereits im Urteil des Landgerichts und in der Berufungserwiderung des Beklagten angesprochen worden war.

Vorinstanz: LG Halle, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2042/08
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 62/09