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BGH - Entscheidung vom 17.03.2011

IX ZA 4/11

Normen:
ZPO § 233

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZA 4/11

DRsp Nr. 2011/7217

Verlust eines Schriftsatzes auf dem Postweg als Wiedereinsetzungsgrund

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, weil es von einer fehlenden Glaubhaftmachung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes eines Verlustes des Schriftsatzes auf dem Postweg ausgeht. Dabei handelt es sich um eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung. Ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO ) ist insoweit nicht gegeben.

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 83/05
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1112/09