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BGH - Entscheidung vom 17.03.2011

IX ZA 42/10

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen IX ZA 42/10

DRsp Nr. 2011/7216

Verjährung der Feststellung eines Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO . Die von der Rechtssache aufgeworfenen Rechtsfragen, wegen derer die Revision zugelassen worden ist, sind zwischenzeitlich geklärt. Das Berufungsgericht hat auch im Ergebnis richtig entschieden.

Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten. Dieser Feststellungsanspruch verjährt überhaupt nicht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, ZIP 2011, 37 Rn. 12 ff).

Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden, wenn sie zur Tabelle festgestellt sind, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102 Rn. 14).

Vorinstanz: LG Aschaffenburg, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 67/09
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 128/09