BGH, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen IX ZA 28/11
Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. April 2011 ist kein Rechtsmittel gegeben. Die vom Kläger erwogene Revision wäre unstatthaft, weil sie gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen. Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO , durch den das Berufungsgericht eine Berufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer grundsätzlichen Bedeutung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheitlichkeitssicherung zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar. Die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO ist verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 2005, 659 ). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wäre deshalb gleichfalls unstatthaft.